Österreich

Handelsgericht Wien bestätigt AUA-Ticketbestimmungen

Das Handelsgericht Wien hat am 19.08.2011 eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) bezüglich der neuen AUA Ticketbestimmungen gegen Austrian Airlines abgewiesen.

Foto: Austrian Wings Media Crew

Mit seinem Urteil bestätigt das Handelsgericht die Regelung, dass Flugkupons in der richtigen Reihenfolge abgeflogen werden müssen und dass diese Ticketbedingungen gegenüber den Kunden klar und deutlich formuliert sind. Das bedeutet beispielsweise für ein Ticket, das aus zwei Kupons – der erste für den Hin- und der zweite für den Rückflug – besteht:

Die Flüge müssen genau in dieser Reihenfolge absolviert werden. Diese Regelung ist enorm wichtig für Fluggesellschaften, die ein umfassendes Flugnetz betreiben. Ohne sie wäre es nicht möglich, dieses Flugnetz effizient zu planen und wirtschaftlich zu betreiben.

Der VKI hatte in seiner Klage diese Regelung beanstandet. Im Urteil des Handelsgerichts (18 Cg 22/11s) heißt es:

„Die beklagte Partei (Austrian Airlines, Anm.) bietet ihre Flugtickets auch über ihre Website in den unterschiedlichsten Varianten und Kombinationen an. Dabei gibt es sowohl die Möglichkeit, einen Hin- und Rückflug im Paket zu buchen, als auch Tickets für Flüge in nur eine Richtung zu erwerben. Bei dem Erwerb eines Hin- und Rückfluges werden die Flüge im Paket erworben, die beklagte Partei geht durch ihre Tarifstruktur davon aus, dass die gesamte Leistung konsumiert wird. Ein Verbraucher, der beabsichtigt eine Dienstleistung der beklagten Partei zu buchen, kann ohne Schwierigkeiten über die Website selbständig, alle möglichen Kombinationen und vor allem auch die Preise für Flüge in nur eine Richtung vergleichen. Dabei sieht das Tarifsystem der beklagten Partei vor, dass sich der Fluggast je nach seinem Interesse entweder für einen geringeren Preis oder größere Flexibilität entscheiden kann. Vereinfacht gesagt, gibt es für günstige Paketleistungen – Hin- und Rückflüge- eine geringe Flexibilität und für teurere Hin- und Rückflüge bzw. Flüge nur in eine Richtung eine höhere Flexibilität. Der Verbraucher kann daher entsprechend seinen Bedürfnissen das jeweilige Ticket erwerben und sich vor dem Kauf über die Vergleichspreise, insbesondere über den teilweise beträchtlichen Unterschied eines Hin- und Rückfluges gegenüber eines Fluges nur in eine Richtung, informieren.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

(Red JM)