Dem Bericht zufolge bezog der Kläger eine Betriebspension basierend auf einer Betriebsvereinbarung von 1994.
"Die jährlich zu valorisierenden monatlichen Zahlungen wurden immer geringer, obwohl sie schon bei Eintritt in die Pension deutlich unter dem lagen, was der Kläger aufgrund der Mitteilungen der Pensionskasse hatte erwarten können."
Seitens der Pensionskasse wurde mit der "ungünstigen Entwicklung der Kapitalmärkte" argumentiert, was vom Kläger unter Berufung auf eine Klausel in der Betriebsvereinbarung nicht hingenommen wurde. Dort heißt es nämlich:
"Ist bei Anwendung des § 10 lit. d (Modus der Valorisierung, Anm. d. Red.) der Veranlagungserfolg unter Berücksichtigung der Auflösung einer allenfalls vorhandenen Schwankungsrückstellung geringer als der Rechnungszins (6,5%, Anm.), leistet der Arbeitgeber auch den sich aus dieser Differenz ergebenden Beitrag (Nachschusspflicht)."
Im Klartext bedeutet dies, so ein Austrian Wings Jurist auf Nachfrage, dass dieser so genannte "Nachschuss" die Folgen der ungünstigen Entwicklung der Kapitalmärkte ausgeglichen hätte.
Der ehemalige Mitarbeiter klagte deshalb auf diesen Nachschuss für die vergangenen drei Jahre und bekam nun vom OGH Recht.
Auswirkungen auf AUA noch unklar
Welche finanziellen Folgen das Urteil für die AUA hat, lässt sich noch nicht beziffern, denn die Airline muss nun für alle ehemaligen Dienstnehmer, die aufgrund der Betriebsvereinbarung eine Pension beziehen, entsprechende Nachschüsse leisten, sofern das Anlageergebnis nicht den so genannten "Rechnungszins" erreicht hat.
Die AUA kommentierte den gegenständlichen Fall als "Einzelfall"; es gebe jedoch ein weiteres "halbes Dutzend" ähnlich gelagerter Fälle hieß es.
(red)