Für Flüge, die nicht statt finden, werden die Ticketkosten refundiert. Da es sich beim Vulkanausbruch um ein Ereignis höherer Gewalt handelt, sind weiterführende Entschädigungen jedoch nicht vorgesehen, so Touristik-Rechtsexperten.
Flugausfall
Die Airline muss den bezahlten Ticketpreis erstatten. Entschädigungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung sind jedoch, auf Grund der bereits beschriebenen Situation höherer Gewalt, nicht verpflichtend.
Pauschalreisen
Bei Ausfall der Pauschalreise auf Grund der Aschewolke wird den Kunden der Reisepreis erstattet. Die meisten Reiseveranstalter ermöglichen auch kostenlose Umbuchungen für alle, die nicht zu Hause bleiben möchten.
Schlägt der Veranstalter eine alternative Anreise, etwa per Bus oder Schiff, vor, stellt dies eine wesentliche Leistungsänderung dar - der Kunde kann diese akzeptieren, ist dazu aber nicht verpflichtet.
Hotelbuchungen
Da eine reine Hotelbuchung mit den Beeinträchtigungen durch die Aschewolke nicht in ursächlichem Zusammenhang steht, kann der Hotelier die Bezahlung des gebuchten Aufenthalts verlangen. Manche Hotels kommen den Reisenden auf Kulanzbasis entgegen oder stellen Gutscheine für spätere Aufenthalte aus. Verpflichtung hierzu besteht jedoch keine.
Ausfall des Rückfluges
Ist man bereits am Reiseziel und dort durch Flugausfälle infolge der Aschewolke "gefangen", muss man entweder bis zur nächsterreichbaren Rückflugmöglichkeit auf Kosten der Fluglinie untergebracht werden, oder kann den Ticketpreis von der Airline zurückfordern und selbsttätig auf alternativem Weg die Heimreise antreten. Dies gilt jedoch nicht bei Pauschalreisen - dort muss der Kunde im Falle höherer Gewalt, wie sie nach dem Vulkanausbruch vorliegt, die Kosten für den verlängerten Aufenthalt selbst tragen. Fallen die Kosten der Heimreise teurer aus als vorgesehen, teilen Veranstalter und Kunde sich diese Kosten.
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