Der Unfall hatte sich bereits im Sommer 2009 im Hamburger Hafen zugetragen. Bei der Wasserlandung einer Cessna T206H mit Registrierung D-EBDK hatte der angeklagte Pilot laut Beweisaufnahme das Fahrwerk nicht in die Schwimmer des Flugzeuges eingefahren, wodurch sich die Maschine beim Aufsetzen sofort übeschlug und anschließend versank. Ein mitfliegendes Ehepaar, 54 und 57 Jahre alt, konnte zwar aus dem Wrack befreit werden, beide verstarben jedoch kurz nach dem Unglück an den Folgen des Ertrinkungsunfalles.
Laut Angaben des Piloten hätte er die Kontrolllampen für die Fahrwerksanzeige als korrekt wahrgenommen, zudem habe sich auch die mechanische Kontrollanzeige auf dem linken Schwimmer in der Position "Waterlanding" befunden. Er habe sich auf Grund vergangener stets verlässlicher Funktion der Kontrolllampen darauf verlassen und auf weitere Überprüfungen verzichtet. Zudem sei eine Warnmeldung nicht ausgelöst worden, was auf die geringe Fluggeschwindigkeit zurückzuführen wäre.
Das Gericht hingegen kam nach Anhörung eines Sachverständigen sowie mehrerer Zeugen zu dem Schluss, dass es für den Piloten sehr wohl möglich gewesen wäre, das ausgefahrene Fahrwerk vor der Wasserlandung zu erkennen. Der Sachverständige führte aus, dass die Angaben des Piloten hinsichtlich angeblich korrekt anzeigender Kontrolllampen nicht stimmen könnten. Allerdings konnten weder er noch die mit den Ermittlungen beauftragte deutsche Bundestelle für Flugunfalluntersuchung exakt darlegen, welche Lampen vor dem Absturz aufgeleuchtet haben. Ein Defekt am System soll jedoch ausgeschlossen sein. Letztlich könnte der Angeklagte jedenfalls die Lampen für eine Landung auf dem Boden (grünes Kontrolllicht) übersehen oder missinterpretiert haben, oder diese waren defekt. Dann jedoch hätte der Pilot die Pflicht gehabt, durch einen zusätzlichen Blick aus dem Fenster die tatsächliche Position des Fahrwerks zu verifizieren.
Das Gericht vertrat somit die Auffassung, dass der Angeklagte fahrlässig gehandelt und dadurch den Unfall mit Todesfolge zu verantworten habe. Zu seinen Gunsten wurde jedoch berücksichtigt, dass die ihm vorliegende Checkliste mangelhaft gestaltet war. Zudem wurde mildernd gewertet, dass er selbst nach dem Absturz unter Einsatz des eigenen Lebens an den Rettungsbemühungen mitgewirkt hatte. Erschwerend wog jedoch der Umstand, dass es sich um einen Passagierflug mit zwei Insassen handelte, weswegen eine besondere Sorgfalt und Verantwortung im Raum stehen musste.
Die Freiheitsstrafe von neun Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Maschine gehörte zum Unternehmen Clipper Aviation GmbH aus Dettingen (D).
(red Aig)