Diese Forderung stellte Yves Bot, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag in einem Gutachten auf.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Richter im Regelfall an die generalanwaltlichen Empfehlungen halten.
Nach dessen Ansicht hat eine Airline - gestaffelt nach der Verspätung - für Kontaktmöglichkeiten mit Angehörigen, Essen und Getränke sowie gegebenenfalls Transport und Unterkunft der Reisenden zu sorgen und zwar auch bei Naturkatastrophen.
Dem Gutachten war die Klage eines Passagiers aus Dublin vorausgegangen, der nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull im April 2010 für eine Woche in Island festsaß.
Der Reisende fühlte sich durch den irischen Billigflieger Ryanair nicht angemessen entschädigt und war vor ein irisches Gericht gezogen. Dieses wiederum hatte seine Kollegen am EuGH um deren Meinung gebeten.
Ein Urteil wird in den nächsten Monaten erwartet.
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(red)