Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass der Betriebsrat das Vorgehen von Lufthansa zwar rügen, nicht aber vor Gericht beklagen könne.
Ob durch den Einsatz von Leiharbeitskräften als Flugbegleiter gegen die geltenden Tarifverträge verstoßen werde, müsse in einem gesonderten Prozess entschieden werden.
Lufthansa setzt seit 3. Juni auch Leiharbeiter als Flugbegleiter ein, die für das gleiche Gehalt deutlich mehr arbeiten müssen und zudem von späteren Gehaltssprüngen, wie sie fest angestellten Mitarbeitern zustehen, ausgenommen seien.
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(red)