Gemäß dem jüngsten Urteil sei es demnach verboten, dass ein Kunde eine solche vom Veranstalter schon vorausgewählte Leistung bewusst "abwählen" ("Opt-out") muss. Sie dürfe nur optional angeboten werden, das bedeutet, der Kunde muss sie selbst aktiv auswählen.
Die nun vom Gericht offiziell verbotene Praxis war bisher vor allen Dingen bei Billigfliegern und Mietwagen verbreitet. Die Buchungssysteme müssen bis spätestens Herbst 2013 entsprechend umgestellt werden.
(red)