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"Ohne Gepäck leider kein Anschlussflug?" - Entschädigung für Passagiere

Bei Umsteigeverbindungen kann es schon einmal vorkommen, dass das Gepäck nicht rechtzeitig beim neuen Flugzeug eintrifft, der Passagier hingegen schon. Diesem dann aber "aus Sicherheitsgründen" seine Weiterreise zu untersagen, ist unzulässig und kann zu Entschädigungsforderungen führen. Dies hat kürzlich der deutsche Bundesgerichtshof geurteilt.

"Ihr Gepäck wurde leider noch nicht umgeladen, Sie können den Anschlussflug daher leider aus Sicherheitsgründen nicht antreten!" Mit einer solchen Information wurde ein Reisender konfrontiert, der von München via Amsterdam in die Karibik fliegen wollte. Bereits am Ausgangsflughafen hatte er die Bordkarten für beide Flüge in Empfang genommen, doch der Zubringerflug verspätete sich. Dadurch war es nicht mehr möglich, das Gepäck noch rechtzeitig in die Maschine für den Weiterflug zu verladen. Daraufhin argumentierte die Fluglinie: Passagier und Koffer dürfen aus angeblichen Sicherheitsgründen nicht getrennt voneinander reisen. Dem Mann wurde demzufolge das Boarding für den Weiterflug verwehrt, er konnte erst tags darauf nach Curaçao abheben.

Der Reisende klagte daraufhin und bekam nun vom deutschen Bundesgerichtshof Recht. Dem Urteil zu Folge liegt es lediglich in der Verantwortung des Passagiers, am Startflughafen pünktlich samt Gepäck zu erscheinen, sofern bereits dort die Abfertigung für Zubringer- und Anschlussflug erfolgt. Aus der Urteilsbegründung: "Bei einer solchen Verfahrensweise ist es nicht mehr erforderlich, dass die Reisenden 45 Minuten vor Abflug des Anschlussfluges noch einmal einchecken." Das Erscheinen vor Ende des Boardingvorgangs am Gate sei dann ausreichend.

Es stellt, so die richterliche Auffassung, keineswegs ein Sicherheitsrisiko dar, wenn Passagier und Koffer in verschiedenen Maschinen fliegen. Eine mögliche Gefahr könne nur erkannt werden, wenn der Fluggast darauf Einfluss nehmen könnte, dass sein Gepäck in einem anderen Flugzeug befördert würde. Auch der Anwalt des Klägers bezeichnete es als "Alltagssituation", dass Gepäck auch ohne dessen Besitzer reist. Man dürfe den Fluggast nicht zum Sicherheitsrisiko erklären.

Die Europäische Fluggastrechteverordnung sieht vor, dass Fluggäste bis zu 600 Euro Entschädigung von der Airline erhalten, wenn diese ihnen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert. Dieser Anspruch verfällt nur dann, wenn der Reisende nicht während der Boardingzeit am Gate eintrifft.

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(red Aig)