Geklagt hatte ein Passagier, weil sein Charterflug von Sansibar nach Frankfurt am Main erst mit 24-stündiger Verspätung erfolgt war und die Airline die finanzielle Forderung des Gastes unter Berufung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgewiesen hatte. Der Kapitän sei nämlich kurzfristig erkrankt, dies sei auch "durch vorbeugende Maßnahmen der Fluggesellschaft nicht zu verhindern" gewesen.
Dies sah das Gericht nun anders und stellte fest, dass eine Airline nicht nur dazu verpflichtet sei, Ersatzflugzeuge bereit zu halten, sondern auch entsprechendes Ersatzpersonal.
(red)