Dem Kind war an Bord ein Gepäckstück auf den Kopf gefallen, als ein Passagier das Gepäckfach über den Sitzen öffnete. Die Airline haftete, weil der Trolley dort zuvor von einem Mitglied der Besatzung verstaut worden war.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass daher die Fluglinie dafür verantwortlich gewesen sei, dass die Sicherheit für die Reisenden nicht gewährleistet war.
(red / Titelbild: Verkehrsflugzeug bei der Landung, Symbolbild - Foto: Archiv Austrian Wings Media Crew)