Während die Mitarbeiter der Flughafen Wien AG auch keinerlei Berechtigung haben, die persönlichen Daten eines (sich außerhalb des Airportgeländes befindlichen) Fotografen zu verlangen, kann die Exekutive unter gewissen Umständen sehr wohl eine Identitätsfeststellung vornehmen, allerdings nur im eng abgesteckten Rahmen des § 35 des Sicherheitspolizeigesetzes. Sofern ein Flugzeugfotograf, der sich beispielsweise am Spotterhügel oder bei den Fotolöchern am Zaun des Flughafenareals aufhält, also nicht bezichtigt wird, in Zusammenhang mit einer konkreten Straftat zu stehen, entbehrt eine typische "routinemäßige Ausweiskontrolle" jeglicher Grundlage. Ein Faktum, das viele Bürger jedoch nicht wissen. Interessant: VIAS, der private Sicherheitsdienstleister des Wiener Flughafens, hat auf seiner Website sogar einen Informationsverweis zum Sicherheitspolizeigesetz platziert.
Die zusammenhanglose und ohne konkreten, rechtfertigenden Verdachtsmoment ausgesprochene Aufforderung, seinen Ausweis vorzuzeigen, ist demzufolge keine Pflicht, welcher ein Bürger ohne weiteres nachkommen müsste. Der Polizeibeamte sollte in jedem Fall schlüssige Auskunft über die dringlichen Verdachtsmomente gegenüber der angesprochenen Person erteilen können. Zudem muss zur Identitätsfeststellung, auch in berechtigten Anlassfällen, nicht zwingend ein Ausweisdokument vorgelegt werden - die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift gilt als ausreichend.
In Sinne eines guten zwischenmenschlichen Einvernehmens sollte in jedem Fall auf eine stets freundliche Wortwahl geachtet werden. Manches Sicherheitspersonal reagiert unter Umständen sogar relativ ungehalten auf den Hinweis des Überschreitens seiner Befugnisse. "Gerade viele private Security-Dienste wissen oft nur sehr bruchstückehaft über die Grenzen ihrer Kompetenz Bescheid, und wenige schwarze Schafe nützen auch manchmal die Unwissenheit von Bürgern aus", so ein Jurist.
Fühlt man sich als Bürger von einem Exektivorgan auf Grund eines womöglich "konstruiert" wirkenden Vorwandes zur Identitätsfeststellung zu Unrecht behandelt, so verweist der Rechtsexperte auf die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Es ist jedenfalls hilfreich, die Dienstnummer des betreffenden Beamten zu verlangen - diese muss in jedem Fall genannt werden.
Zu guter Letzt möchte die Austrian Wings-Redaktion feststellen, dass in jedem Fall ein gedeihliches Miteinander und ein respektvolles Gegenübertreten an oberster Stelle stehen sollte. Von Personen, die in ihrer Freizeit gerne Flugzeuge beobachten und fotografieren gehen, ist kaum ein signifikantes Gefahrenpotenzial zu erwarten, das ein akutes Einschreiten von Sicherheitskräften erforderlich werden lässt. Für den Besuch am Spotterhügel oder beim Flughafen-Zaun darf man also getrost den Personalausweis zu Hause lassen - nur die passende Fotoausrüstung und seine guten Manieren sollte man selbstverständlich immer mit dabei haben.
Anmerkung: Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis intensiver Recherche erstellt und vor Veröffentlichung durch einen Juristen Korrektur gelesen. Er stellt jedoch keine Rechtsberatung dar, somit übernimmt die Redaktion keinerlei Gewähr für die publizierten Informationen. Weiterführende Beratung erhalten Sie bei einem Rechtsanwalt.
(red CvD / Polizisten sollen Beschwerden zufolge wiederholt bei Spottern außerhalb des Flughafengeländes Identitätsfeststellungen ohne rechtliche Grundlage vorgenommen haben, Symbolbild - Foto: Austrian Wings Media Crew)
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