Die Klägerin hatte argumentiert, dass der Airport seiner Reinigungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sein. Dies sah der Oberste Gerichtshof (OGH) allerdings anders und entschied, dass die mit der Reinigung beauftragte Firma als Erfüllungsgehilfin der Airline, nicht jedoch des Flughafens, anzusehen sei. Damit hafte die Airline und nicht der Airport.
Denn, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung, es gehöre zu den "geschuldeten Leistungen im Rahmen eines Beförderungsvertrags mit einer Fluglinie", dass diese "geeignete Flächen und Einrichtung, die zur Vornahme jener Handlungen und Maßnahmen dienen, die in Vorbereitung auf den Flug erforderlich sind", zur Verfügung stellt. Das schließe auch jene Flächen ein, "die es den Passagieren ermöglichen, zum Abflugterminal und in der Folge zum Flugzeug zu gelangen", etwa Rolltreppen und die Abfertigungshalle. Die Airline sei dafür verantwortlich, dass Reisende diese Bereich "gefahrlos" benützen können.
(red CvD, CP / Titelbild: Abfertigungshalle im Terminal 3, vormals Skylink beziehungsweise Check-In 3, Symbolbild - Foto: Austrian Wings Media Crew)