Dr. Alexander Skribe, Reiserechts-Anwalt bei der Verbraucherschutzplattform www.FairPlane.de, beantwortet die am häufigsten gestellten Fragen von Passagieren zu Flugverspätungen und -Annullierungen.
Frage: Muss ich einen Flug antreten, wenn ein Ausbruch bevorsteht?
Dr. Alexander Skribe: Sie können Ihr Ticket natürlich ganz normal stornieren, auch wenn der Flug durchgeführt wird. In diesem Fall wird Ihnen die Airline ein Standardticket allerdings nicht zurückerstatten. Kann das Flugzeug nicht starten, weil der Luftraum gesperrt ist, bekommen sie den kompletten Ticketpreis zurück – ohne dass Stornogebühren erhoben werden dürfen.
Frage: Welche Rechte habe ich, wenn der Flugraum tatsächlich gesperrt wird und mein Flugzeug nicht startet?
Dr. Alexander Skribe: Kommt es aufgrund des Vulkanausbruches zu einer Flugverspätung von mehr als zwei Stunden oder zu einer Annullierung, muss die Airline Betreuungsleistungen erbringen. Hierzu zählen Speisen und Getränke sowie Kommunikationsleistungen wie kostenlose Telefonate oder Internet-Zugang. Bei Bedarf hat die Fluglinie auch die Kosten für Hotelübernachtungen zu übernehmen. Wichtig hierbei: Diese Pflicht gilt zeitlich unbeschränkt, also auch, wenn der Luftraum über Wochen gesperrt bleibt. Die EU-Kommission wollte die Fluggastrechte-Verordnung zwar zu Lasten der Verbraucher aufweichen und den Anspruch auf drei Tage beschränken. Diese Revision liegt momentan aber auf Eis. Stellt die Fluglinie von sich aus keine Hotelgutscheine aus, können Betroffene selbst aktiv werden und die Rechnung im Nahhinein bei der Airline einreichen. Die Unterbringung muss aber verhältnismäßig sein. Übernachtungen im Luxushotel müssen nicht übernommen werden. Ich rate betroffenen Passagieren, sich zunächst an die Fluglinie zu wenden, so müssen sie nicht in Vorkasse treten.
Frage: Muss mich die Airline zum nächstmöglichen Zeitpunkt befördern, sobald der Flugraum wieder geöffnet wird? Dr. Alexander Skribe: Klare Antwort: ja! Wie beim Ausbruch des Eyjafjallajökull kann es nach der Öffnung des Flugraums aber einige Tage dauern, bis alle gestrandeten Passagiere befördert werden können. Zunächst werden nämlich die Passagiere berücksichtigt, die auf die Maschinen gebucht sind. Lediglich freie Plätze werden mit wartenden Passagieren aufgefüllt.
Frage: Muss mich die Airline auf eine andere Fluglinie mit freien Kapazitäten umbuchen?
Dr. Alexander Skribe: Auch bei einem Vulkanausbruch muss die Airline alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, damit Passagiere ihr Ziel erreichen. Ein Umbuchen auf eine andere Fluglinie gehört sicherlich dazu. In der Praxis wird dies aber kaum angewandt. Lediglich innerhalb der Flug-Allianzen wie Star Alliance oder oneworld kommt es vor, dass Passagiere auf eine andere Airline gebucht werden. Betroffene Passagiere dürfen jedoch selbst einen anderen, vergleichbaren Flug buchen und die Kosten in Rechnung stellen. Frage: Habe ich Anspruch auf eine alternative Beförderung per Zug oder Mietwagen?
Dr. Alexander Skribe: Bei außergewöhnlichen Umständen wie Streiks oder eben Vulkanausbrüchen müssen Fluglinien die Kosten beispielsweise für ein einfaches Zugticket oder für einen Mietwagen übernehmen. Hier empfehle ich, schnell zu handeln, um sich ein Zugticket zu sichern. Bei einer großflächigen Sperrung des Luftraums ist es nur eine Frage der Zeit, bis Züge ausgebucht und Mietwagen nicht mehr verfügbar sind.
Frage: Steht mir darüber hinaus eine Entschädigung zu?
Dr. Alexander Skribe: In der Regel nicht. Bei außergewöhnlichen Umständen wie Naturereignissen haften die Airlines nicht. Betroffenen Passagieren steht gemäß der Fluggastrechte-Verordnung keine Entschädigungszahlung zu.
(red / Fairplane / Titelbild: Wartende Passagiere, Symbolbild - Foto: Austrian Wings Media Crew)