Dem Rechtsstreit vorausgegangen war die Verspätung einer Germanwings-Maschine von Salzburg nach Köln. Diese war mit 3 Stunden und 10 Minuten Verspätung gestartet und setzte mit 2 Stunden und 58 Minuten Verspätung in Köln auf. Bis die Maschine ihre Parkposition erreicht hatte und die Türen geöffnet wurden, hatte die Verspätung 3 Stunden und 3 Minuten erreicht. Deshalb klagte einer der betroffenen Reisenden, dass ihm eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro zustehe.
Germanwings, der Billigflieger des Lufthansa-Konzerns, lehnte die Zahlung jedoch und erklärte, der Flieger sei mit weniger als drei Stunden Verspätung gelandet.
Nun stellte der EUgH jedoch fest, dass ein Flugzeug erst dann als "gelandet" gilt, wenn die Türe geöffnet ist und begründete dies damit, dass die Passagiere sich zuvor "unter Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufhalten" und ihre Möglichkeiten zur Kommunikation mit der Außenwelt aus technischen sowie aus Gründen der Sicherheit "erheblich eingeschränkt" seien. Deshalb sei der Begriff "tatsächliche Ankunftszeit" so zu definieren, dass er für den Zeitpunkt stehe, an dem eine solche einschränkende Situation ihr Ende gefunden habe - eben mit dem Öffnen der Türe des Flugzeuges.
(red / Titelbild: Germanwings A319 in Salzburg, Symbolbild - Foto: Austrian Wings Media Crew)