Die Ausgleichszahlung wird demnach ab drei Stunden Verspätung schlagend. Dem Urteilsspruch vorausgegangen war eine Klage gegen die deutsche Fluggesellschaft Condor. Drei Passagiere waren im Jahr 2011 mit sechs Stunden Verspätung an ihrem Zielort Antalya angekommen. Condor habe eine Entschädigung für die Verspätung mit der Begründung verweigert, dass ein Bodenfahrzeug gegen die Maschine gefahren sei und diese deshalb ausgetauscht werden musste. Das sei ein außergewöhnlicher Umstand gewesen, weshalb den Reisenden keine Ausgleichszahlung zustehe, argumentierte die Airline.
Doch das sah das Gericht anders. Außergewöhnliche Umstände könnten nur dann geltend gemacht werden, wenn es sich um ein Ereignis handelt, dass nicht Teil des normalen Betriebes sei. Eine Kollision von Bodendienstfahrzeugen und/oder Fluggasttreppen könne jedoch jederzeit vorkommen und sei daher nicht "außergewöhnlich".
(red / Titelbild: Eine Boeing 757-300 von Condor, Symbolbild - Foto: Andy Herzog)