Damit unterliegen die klagenden Parteien, die Gemeinde Blankenfelde-Mahlow sowie ein privater Grundstücksbesitzer. Die Richter argumentierten, dass die Flughafengesellschaft hinsichtlich des Lärmschutzers aktuell gültige Richtlinien bei den Startrouten zu Grunde gelegt hätten. Dies sei sohin nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich ging es um die Frage, wem Anspruch auf Schallschutz zukomme - jenen Anwohnern, über deren Häuser tatsächlich Flugzeuge fliegen, oder auch Gegenden, die mögliche Überflüge über Jahre hinweg aufgrund früherer Planungen lediglich zu befürchten hatten, durch aktuelle Routenführungen jedoch nicht oder nur kaum betroffen sein werden. Es gäbe, so das Gericht, jedenfalls keinen Anspruch auf "Schutz vor fiktivem, nach Festlegung der Flugrouten nicht eintretendem Fluglärm".
Eine Revision beim deutschen Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
(red Aig / Titelbild, Symbolfoto: Schutz für Fluglärm-Betroffene ja, nicht jedoch für "fiktiven Lärm", urteilt das Oberverwaltungsgericht - Foto: www.ilovefluglaerm.de)