Derartige Fälle verärgern auch viele Vertreter der Spotter-Community regelmäßig. Zahlreiche Fotografen mussten bereits mehrfach feststellen, dass ihre Bilder aus diversen Fotoportalen oder anderen Publikationsorten unautorisiert heruntergeladen und für gewerbsmäßige Medienproduktionen, etwa von Tageszeitungen, widmungsfremd verwendet worden sind. In Unkenntnis der genauen Rechtslage oder aus genereller Furcht vor einem möglichen Rechtsstreit schrecken viele Urheber davor zurück, ihre berechtigten Forderungen nach derartigen Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen.
Auch Austrian Wings hatte auf einen der jüngsten Vorfälle - den widerrechtlichen Abdruck eines Fotos durch die Tageszeitung "Österreich" - zunächst kulant reagiert, eine Honorarnote samt Unterlassungserklärung übersandt und den Leiter des Chronik-Ressorts hierüber informiert. Obgleich die umgehende Erledigung zugesagt worden war, passierte daraufhin - nichts.
Erst nach Einbringung einer entsprechenden Klage kam "Österreich" nicht mehr umher, zu reagieren. Und damit wurde es für das beklagte Blatt richtig kostspielig, denn zusätzlich zu dem Fotografenhonorar kamen sämtliche Honorare für die Anwälte beider Parteien sowie die Gerichtskosten hinzu. Ein wohl teurer "Spaß", den "Österreich" sich damit geleistet hat, ganz abgesehen von dem verursachten Ärger und Aufwand.
Wie viel die Boulevardzeitung daraus lernt, bleibt fraglich. Nach einer bereits im Vorjahr eingebrachten Klage im Zuge der widerrechtlichen Nutzung von Filmmaterial eines unserer Medienpartner müssen die Kollegen auch ganz aktuell wieder klagsweise gegen "Österreich" vorgehen, da sich deren Redakteure offensichtlich nach wie vor gerne auch an den Austrian Wings Videobeiträgen bedienen.
Rechtliche Situation
Grundsätzlich gilt in Österreich, dass der Urheber eines Werkes (z.B. Foto oder Filmmaterial) ist, wer es geschaffen hat und das alleinige Recht besitzt, darüber zu entscheiden, wer es in welcher Form veröffentlichen darf. Zusätzlich hat der Urheber das Recht auf namentliche Nennung und ein angemessenes Honorar, wenn er sein Material an Medien weitergibt.
Die Höhe des Honorars richtet sich teils nach branchenüblichen Tariflisten, oder - etwa im Fall besonderer Exklusivität - nach individueller Verhandlung. Für Fotografen gibt es als Hilfestellung auf der Homepage der Fotografeninnung einen Tarifrechner.
Wurde ein Werk ohne vorherige Autorisierung durch dessen Rechteinhaber verwendet, entsteht per gesetzlicher Definition ein Anrecht auf eine Zahlung in Höhe des doppelten Basishonorars. Zusätzliche Ansprüche entstehen zudem, wenn die Urheberbezeichnung fehlt oder falsch ist.
Keine Angst vor "David gegen Goliath"!
Obgleich der Großteil an Medienredaktionen fair und vorbildlich arbeitet, wenn es um die Nutzung fremden Materials geht, sollten die typischen "schwarzen Schafe" nicht ungeschoren davonkommen, weil man sich als Privatperson unter Umständen vor der Beschreitung des Rechtsweges fürchtet. Gerade Planespotter sind vielfach in den Nachtstunden, bei widrigen Witterungsbedingungen oder zumindest nach aufwändiger Recherche unterwegs, um tolle Aufnahmen anfertigen zu können. Es ist unprofessionell und unfair, wenn andere - und vor allem kommerzielle! - Portale die erbrachte Arbeit schließlich dahingehend mit Füßen treten, indem Fotos oder Videos in Sekundenschnelle per Mausklick heruntergeladen und für eigene Interessen weiterverwendet werden, ohne vorher mit dem betreffenden Urheber Kontakt aufzunehmen.
Wir raten daher im Anlassfall zur folgenden Vorgehensweise:
- Beweissicherung mittels Screenshots, Archivierung von Printausgaben u.d.gl.
- Umgehende Übermittlung einer Honorarnote, bei Urheberrechtsverletzung durchwegs mit verdoppeltem Honorar, an die betreffende Redaktion (Zustellnachweis empfohlen, z.B. Einschreiben). Fristsetzung zur Zahlung nicht vergessen, z.B. 2 Wochen. Die Forderung einer Unterlassungserklärung ist ebenso anzuraten, was jedoch optimalerweise in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt geschehen sollte.
- Spätestens bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt, idealerweise mit Spezialisierung auf Medienrecht.
Austrian Wings kann selbstverständlich keine Form der juristischen Fachberatung anbieten, steht jedoch im Bedarfsfall betroffenen Luftfahrtfotografen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Gleichermaßen ist auch dieser Artikel keinesfalls als Rechtsberatung gedacht - eine solche ist stets Aufgabe eines Juristen! - sondern soll (ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit) insbesondere Privatpersonen, die sich als Medienschaffende betätigen, dazu veranlassen, ihre rechtlichen Ansprüche nicht zu ignorieren.
Besonders schade: Viele Amateurfotografen, die sich ihrem Hobby leidenschaftlich und mit teils hochprofessioneller Ausrüstung widmen, sind in vielen Fällen sogar bereit, ihre Werke ohne kommerzielle Interessen an Dritte zu überlassen. Es sollte in diesem Zusammenhang jedoch nicht nur das Gesetz, sondern vor allem der gute Anstand gebieten, dies vorher mit dem Werkurheber zu klären.
(red / Titelbild, Symbolfoto: Luftfahrtfotografen sind oft bei Wind, Wetter und Kälte sowie auf eigene Kosten für tolle Aufnahmen unterwegs. Die widmungsfremde Nutzung ihrer Werke sollte nicht sanktionslos geduldet werden. - Foto: Austrian Wings Media Crew)
Hinweis: „Punktlandungen” sind Kommentare einzelner Autoren, die nicht zwingend die Meinung der Austrian Wings-Redaktion wiedergeben.