Die Aufrufe zeigen, dass die friedenstiftende Kraft des Tarifeinheitsgesetzes im Luftverkehr nicht greift. Der BDL hat bereits im Vorfeld des Bundestagsbeschlusses zum Tarifeinheitsgesetz dargelegt, dass dieses Gesetz auf die Besonderheiten des Luftverkehrs keine Antwort hat. Grund ist: Der Luftverkehr ist strukturell davon geprägt, dass für seine Aufrechterhaltung eine Vielzahl unabhängig voneinander bestehender Unternehmen und Behörden reibungslos zusammenwirken. Jede Gruppe in dieser Dienstleistungskette ist in der Lage, den gesamten Flugverkehr lahmzulegen, ohne dass die betroffenen Unternehmen Beteiligte an der jeweiligen Tarifauseinandersetzung sind. Die im Tarifeinheitsgesetz vorgesehene friedenstiftende Wirkung kann sich daher nicht entfalten.
Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit sind für die deutsche Luftverkehrswirtschaft ein hohes Gut. Sie sind wichtiger Teil der friedenstiftenden Sozialpartnerschaft, und diese ist ein Erfolgsmodell der deutschen Arbeitsgesellschaft. Um diese auch für den Bereich der kritischen Verkehrsinfrastruktur insbesondere im Luftverkehr zu sichern, sind ergänzende Regeln erforderlich. Solche Regeln lassen sich mit der wesentlichen Funktion, die der Luftverkehr für den Wirtschaftsstandort und die Aufrechterhaltung seiner Anbindung an die globale Mobilität hat, begründen. Vergleichbares wird in anderen Ländern, wie z.B. USA, Frankreich, Italien und Spanien bereits praktiziert. Dort gibt es im Verkehrsbereich eine Abwägung zwischen dem Streikrecht und ebenfalls grundlegenden Persönlichkeitsrechten von Betroffenen (Bewegungs- und Berufsfreiheit).
Der BDL hält zusätzliche Regelungen wie ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren, bevor über Arbeitskampfmaßnahmen entschieden wird, Ankündigungsfristen, die Vereinbarung einer Notversorgung sowie die Verpflichtung zur Urabstimmung für erforderlich.
(red / BDL / Titelbild: Symbolbild Verkehrsluftfahrt - Foto: Austrian Wings Media Crew)