Punktlandung

Rechteverletzung: "oe24" ging rapide die Luft aus!

Seit 2009 produziert Austrian Wings als nonkommerzielles Magazin unterschiedlichste Medieninhalte zum Thema Luftfahrt. Während die tägliche Zusammenarbeit mit zahlreichen Medienredaktionen aus TV, Hörfunk, Print und Online sehr kooperativ und fair funktioniert, fiel die "oe24 GmbH" bereits mehrfach unangenehm auf - von journalistisch fairem Arbeiten scheint man bei diesem Unternehmen offensichtlich gleichermaßen wenig zu halten wie vom Urheberrecht allgemein. Nach mehreren juristischen Auseinandersetzungen wurde der jüngste, Austrian Wings betreffende, Fall vor Gericht verhandelt - mit einer glatten Bruchlandung für "oe24".

Nicht zum ersten Mal hatte sich das Boulevardportal ungefragt an Inhalten aus dem Austrian Wings-Angebot bedient, um selbige anschließend über eigene Plattformen kommerziell weiter zu vermarkten. Vor allem die in unserem Auftrag durch eine dritte Person produzierten Videoreportagen schienen es den Redakteuren der umstrittenen Plattform angetan zu haben. Munter wurden die Inhalte von Austrian Wings heruntergeladen und in eigene Clips eingearbeitet. Freilich, ohne hierfür vorerst um Erlaubnis zu fragen oder gar ein Nutzungsentgelt zu entrichten.

Nach mehreren außergerichtlichen Auseinandersetzungen musste diesmal der Rechtsweg beschritten werden, da "oe24" sich weigerte, die abgemahnte Rechteverletzung anzuerkennen.

Nach einem Verfahren (AZ 53 Cg 58/14x, HG Wien), das sich über insgesamt fast zwei Jahre hinzog und im Zuge dessen man streckenweise den Eindruck gewinnen konnte, "oe24" würde den Verlauf mit Gewalt zu verzögern versuchen, fällte Richterin Mag. Christiane Kaiser per 31. August nun das Urteil, wonach die Urheberrechtsverletzung durch "oe24" und die dadurch gerechtfertigte Schadenersatzzahlung unstrittig sind.

Ein Sachverhalt, der selbst dem juristischen Laien von Anfang an weitgehend klar erschien. Doch, wie die (übrigens mehrfach wechselnden) Anwälte der Gegenseite etwas hilflos ausführen mussten: "Die 'oe24' will es wissen." - Nun, jetzt weiß sie's.

Was man hingegen bei "oe24" im gesamten Verfahrensverlauf alles nicht so genau wusste, begann bereits bei den nicht unerheblichen Kleinigkeiten. Denn wer denn eigentlich für Produktionen wir jene, in der Austrian Wings-Material zweckentfremdet verwendet worden war, überhaupt zuständig ist, konnte oder wollte niemand so richtig beantworten. Selbst der Vertreter der Chefredaktion blieb die genaue Ausführung dazu schuldig - natürlich aber nicht, ohne zu betonen, dass er persönlich jedenfalls überhaupt keine Kenntnis der Sachlage habe. Die von ihm benannte, angeblich verantwortliche Video-Redakteurin - früher war sie noch im Privatfernsehen vor den Kameras tätig, bevor ihre diesbezügliche Karriere ein jähes Ende nahm und sie zumindest zeitweilig ins "oe24"-Medienhaus führte - wurde auf Drängen der beklagten Partei zwar separat geladen, erschien jedoch nicht zur hierfür neuerlich anberaumten Verhandlung. Da sie zwischenzeitlich nicht mehr für das Boulevardmagazin tätig war, ruderte schließlich auch der "oe24"-Anwalt zurück und verzichtete auf die Aussage der zuvor noch als so wichtig angesehenen Zeugin.

Die Beachtung des Urheberrechts sollte vor allem für Medienredaktionen zum selbstverständlichen Bestandteil des täglichen Arbeitens zählen. Bei "oe24" dürfte man es damit wohl nicht so genau nehmen. - Foto: Colin, Wikimedia Commons, CC-BY-SA 4.0
Die Beachtung des Urheberrechts sollte vor allem für Medienredaktionen zum selbstverständlichen Bestandteil des täglichen Arbeitens zählen. Bei "oe24" dürfte man es damit wohl nicht so genau nehmen. - Foto: Colin, Wikimedia Commons, CC-BY-SA 4.0

Mit allen vorliegenden Beweisen begründete die vorsitzende Richterin nunmehr ihre Entscheidung unter anderem damit, dass jegliche Reproduktion eines Werks - ungeachtet der Technik oder Anzahl der Vervielfältigung - ausschließlich dem Urheber zustünde. Dies betrifft auch die Kopie von Werkteilen. Richterin Kaiser: "Um die Einholung der erforderlichen Zustimmung hinsichtlich der Vervielfältigung der klägerischen Produktion hatte sich die Beklagte (die "oe24 GmbH", Anm. d. Red.) nicht einmal bemüht." Dass sich der fragliche Austrian Wings Videobeitrag auf der öffentlich zugänglichen Plattform "YouTube" befindet, ändert an der Rechtesituation nichts: auch die Nutzungsbedingungen des Video-Hosters regeln eindeutig, dass die entsprechende Genehmigung vom Lizenzgeber vorab einzuholen ist.

Abgesehen davon verfolgte die "oe24 GmbH" mit ihrer Rechteverletzung kommerzielle Interessen, was eine weitere Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Handlung im Sinne des Vervielfältigungsrechts bedeutete.

Der "oe24 GmbH" wurde sohin die Zahlung von € 1.200,00 plus € 1.934,08 Prozesskosten auferlegt. Auch der eingebrachte Unterlassungsanspruch besteht zu Recht. Gegen dieses Urteil kann die Gegenseite binnen vier Wochen berufen, andernfalls es zur Rechtskraft erwächst.

Gerade bei Luftfahrtthemen sehen sich nicht nur Fachmedien wie Austrian Wings, sondern auch zahlreiche "Planespotter" häufig mit derartigen Rechteverletzungen durch einige schwarze Schafe der Branche konfrontiert - wir haben dies bereits vor einiger Zeit in einer "Punktlandung" erörtert. Wir halten daher unsere Empfehlung aufrecht, vor allem angesichts derart uneinsichtiger Kontrahenten wie der "oe24 GmbH", keinesfalls klein beizugeben und nötigenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten.

Text: AG
Titelbild: "Iustitia", Urheber: Deval Kulshrestha, via Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

Hinweis: „Punktlandungen” sind Kommentare einzelner Autoren, die nicht zwingend die Meinung der Austrian Wings-Redaktion wiedergeben.