Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Ansicht des VKI: Gesammelte und zugekaufte Bonusmeilen im „Flying Blue“-Programm der Airline dürfen nicht bereits nach 20 Monaten verfallen. Auch auf Bonusmeilen ist die Rechtsprechung zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen anzuwenden. Eine Verkürzung dieser grundsätzlich 30-jährigen Frist auf 20 Monate ist für den Fluggast gröblich benachteiligend. Ein allfälliger bürokratischer Mehraufwand der Airline stellt dafür keine sachliche Rechtfertigung dar.
Dass die Fluggäste durch „qualifizierte Aktivitäten“ die Gültigkeitsdauer verlängern können, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Befristung: Was unter solchen Aktivitäten zu verstehen ist, bleibt nach der Klausel ebenso unklar wie, wo sich der Fluggast erkundigen kann, was er für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer machen kann.
„Nach der klaren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre lang gültig“, erklärt Mag. Laura Ruschitzka, zuständige Juristin im VKI. „Nur bei ausreichender sachlicher Rechtfertigung ist eine Verkürzung der Frist erlaubt. Der VKI wird weiterhin gekürzte Gültigkeitsdauer bei Gutscheinen genau unter die Lupe nehmen.“
Wem die Einlösung von Bonusmeilen durch KLM versagt wurde, kann unter Berufung auf die nunmehr rechtskräftige Entscheidung des HG Wien vom 13.10.2015 zu 39 Cg 43/14p die Einlösung angeblich bereits verjährter Bonusmeilen verlangen.
(red / VKI via APA-OTS / Titelbild: Symbolbild KLm - Foto: Christian Zeilinger / Austrian Wings Media Crew)