Hintergrund: Im September erklärte Ryanair, Entschädigungen künftig auch dann an seine Passagiere auszuzahlen, wenn der Fluggast seine Rechte an ein Fluggastportal abgetreten hatte. In der Urteilsbegründung betont das Gericht, dass Erfüllung nicht eingetreten ist, da Ryanair vor Versand des Schecks Kenntnis von der Abtretung hatte.
In einem anderen EUflight-Verfahren (AG Köln, Az. 144 C 160) erging ein Anerkenntnisurteil gegen Ryanair. Die Airline hatte Schecks an Passagiere geschickt, statt an EUflight zu zahlen, wohl in dem Glauben, sich so der Zwangsvollstreckung zu entziehen. "Eingedenk des Urteils des AG Bühl wird Ryanair auch mit diesem Versuch scheitern", so Lars Watermann, Geschäftsführer EUflight.
Bereits vor kurzem stoppte EUflight das Ryanair-Vorhaben, Passagieren die Abtretung ihrer Ansprüche auf Dritte zu verbieten. Nach Auffassung des Gerichts steht ein Abtretungsverbot dem Sinn der Fluggastrechteverordnung und dem Verbraucherschutz entgegen.
"Dies ist die eine weitere wichtige Entscheidung, die EUflight gegen Ryanair durchgesetzt hat", so Watermann. Dieser erneute juristische Rückschlag für den irischen Billigflieger bestärkt EUflight, auch weiterhin wichtige Urteile gegen Ryanair zu erstreiten. "Wir werden unser Budget zum Ankauf von Forderungen gegen Ryanair signifikant erhöhen".
EUflight zahlt Passagieren unter Abzug einer Service-Gebühr innerhalb von 24 Stunden die Regresssumme aus. Anschließend wird auf eigenes Risiko die Ausgleichzahlung gegen die Airline erstritten. In - nach eigenen Angaben - über 7.000 Fällen hat EUflight Ansprüche von Fluggästen übernommen und die Kunden bereits ausgezahlt.
(red / EUflight / Titelbild: Symbolbild Ryanair - Foto: Austrian Wings Media Crew)