Das berichtet "help.orf.at" am Beispiel eines jungen Wieners, der mit Freunden einen Städteflug mit Air Berlin nach Paris gebucht hatte. Sechs Wochen vor Abflug sei ihm ein Schreiben ins Haus geflattert, in dem Air Berlin lapidar erklärte, der Flug sei gestrichen, es gebe keine Alternativflüge. Das Geld wurde zurückerstattet.
Allerdings wollte der Passagier fliegen und darauf hat er auch ein Recht - denn gemäß der EU-Fluggastverordnung sind Airlines im Falle von Flugstreichungen verpflichtet, geeignete Alternativflüge anzubieten, auch wenn das bedeutet, den Fluggast mit einer anderen Fluglinie an sein Ziel zu bringen. Das allerdings ist für die betreffende Airline mit hohen Kosten verbunden und wird daher gerne vermieden.
Das Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) strebt deshalb nun einen Musterprozess gegen Air Berlin an.
(red)