Die Richter entschieden heute, dass mehrere der vorgesehenen Bestimmungen den Grundrechten der EU zuwider laufen.
Gleichzeitig stellten die Juristen allerdings fest, dass Übermittlung, Speicherung und Verwendung von Fluggastdaten dann zulässig seien, wenn der Grundrechteschutz gewährleistet sei.
(red)