Österreich

Aktuelle Informationen zur NIKI Luftfahrt-Insolvenz

Seit dem 14. Dezember stehen alle NIKI-Jets am Boden, Symbolbild - Foto: Huber / Austrian Wings Media Crew

Der AK-Konsumentenschutz gibt Tipps, was das für betroffene Flugreisende bedeutet. Pauschalreisende haben gegenüber Direktbuchern bei der Airline mehr Rechte.

Bei einer Pauschalreise hat der Reiseveranstalter für Ersatzflüge oder eine andere Beförderung zu sorgen. Hier besteht im Gegensatz zu reinen Flugbuchungen eine Insolvenzabsicherung. Die AK rät jedenfalls „mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen“.
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Flugbuchungen vor 15. August 2017
Forderungen aus Flugstornierungen oder nicht erbrachten Zusatzleistungen (z.B. Sperrgepäck, nicht erhaltenes Essen) daraus müssen als Insolvenzforderung im deutschen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air Berlin angemeldet werden. Diese Anmeldung ist noch bis spätestens 1. Februar 2018 beim deutschen Insolvenzverwalter Dr. Flöther (Flöther & Wissing Insolvenzverwaltung, Wallstraße 14 A, 10179 Berlin) möglich.
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Flugbuchungen ab dem 15. August 2017
Hier kann man sich wegen der Entgelt-Rückerstattung auch an den deutschen Insolvenzverwalter Dr. Flöther von Air Berlin wenden und die Erstattung aus dem Treuhandfonds begehren. Auch hier sollte zur Sicherheit die Frist vom 1. Februar 2018 eingehalten werden.

Unabhängig vom Datum der Flugbuchung sind andere Ansprüche (z.B. aus der Fluggastrechte-Verordnung oder aus dem Montrealer Übereinkommen) betreffend Niki-Flüge, sofern Niki auch die ausführende Fluglinie ist, im österreichischen Insolvenzverfahren geltend zu machen. Diese Forderungsanmeldung ist noch bis 14. Februar 2018 beim Landesgericht Korneuburg per E-Mail oder per Post möglich und kostet 23 Euro Gerichtsgebühr.

(red / AK via APA-OTS)