"Die Absage der AUA-Betriebsversammlungen wegen Erkrankung des Betriebsratsvorsitzenden (Austrian Wings berichtete) wäre gar nicht notwendig gewesen", schreibt die Wirtschaftskammer in einer Aussendung.
Berufsgruppenobmann Christian Domany: "Laut Gesetz könne der Vorsitzende die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen."
Doch laut von Austrian Wings konsultierten Experten ist diese Aussage der Wirtschaftskammer (die auch von diversen Usern im Internet verbreitet werden) falsch.
Denn im Paragraph 46 des Arbeitsverfassungsgesetztes ist klar geregelt, dass den Vorsitz einer Betriebsversammlung der "Vorsitzende des Betriebsrates" zu führen hat. Eine Ausnahme gibt es lediglich für Unternehmen, in denen eine solche Institution nicht existiert. Dann wird § 45 Abs. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes schlagend. Darin heißt es: "Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:1.Der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind; 2.in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen."
Da es bei der AUA jedoch einen gewählten und beschlussfähigen Betriebsrat gebe, greife § 45 nicht, sondern lediglich § 46, wonach die Nominierung einer Vertretung durch den Betriebsratsvorsitzenden nicht statthaft sei, so der von unserer Redaktion konsultierte Experte.
Diese Rechtsauffassung eines unabhängigen Juristen wurde auf Austrian Wings Nachfrage von der Gewerkschaft vida bestätigt: "So sehen wir das auch".
(red)