"In jeder Stellenanzeige muss stehen, wie viel man im inserierten Job mindestens verdienen kann – egal, ob nach einer geringfügig beschäftigten Aushilfe gesucht wird oder es sich um eine unbefristete Stelle handelt. Das Mindestentgelt kann unterschiedlich geregelt sein, zum Beispiel durch Kollektivvertrag, Gesetz, Satzung oder Mindestlohntarif. In Bereichen, in denen es keinen Kollektivvertrag gibt, muss das Entgelt angegeben werden, das als Mindestgrundlage für die Vertragsverhandlung dienen soll." So unmissverständlich informiert die Arbeiterkammer auf ihrer Webseite über die gesetzliche Pflicht von Unternehmen, das Mindestgehalt für eine ausgeschriebene Stelle anzugeben. Nahezu alle Firmen in Österreich halten sich mittlerweile daran.
In einer aktuellen Stellenausschreibung für Flugbegleiter auf Facebook bildet der Billigflieger LaudaMotion allerdings die Ausnahme, welche die Regel bestätigt - denn dort finden sich keinerlei Angaben zum (Mindest-) Gehalt. Auch im entsprechenden "Karriere"-Bereich auf der Homepage des österreichischen Ryanair-Ablegers finden sich keinerlei diesbezügliche Hinweise. Auf Facebook ist lediglich von einem "branchenüblichen Gehalt" die Rede. Für Arbeitsrechtsexperten ein klarer Verstoß gegen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Dem Unternehmen könnte damit auch eine Verwaltungsstrafe drohen.
LaudaMotion kämpfte bereits vor Aufnahme des Flugbetriebes mit einem massiven Personal-Exodus, was das Management sogar dazu veranlasste hohe Prämien dafür zu bieten, wenn Mitarbeiter ihre Kündigung wieder zurückzogen.
Doch auch der Lufthansa-Konzern scheint es mitunter nicht so genau zu nehmen, wenn es um die Gehaltsangabe geht. In der Ausschreibung für eine Stelle als Simulatortechniker bei Lufthansa Aviation Training in Wien auf dem Karriereportal der Lufthansa fehlt diese Information ebenfalls.
Stellungnahmen von beiden Unternehmen sind angefragt.
(red)