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Ju Air: Auflagen für Wiederaufnahme des Flugbetriebes

Eine der zwei verbliebenen Maschinen der Ju Air im Flug, Symbolbild - Foto: Markus Klein / Austrian Wings Media Crew

Heute, knapp zwei Wochen nach dem Absturz einer ihrer Maschinen mit 20 Todesopfern, nimmt Ju Air den Betrieb wieder auf. Die Schweizer Behörde hat jedoch einige Auflagen erteilt.

Die Dübendorfer JU-Air will am Freitag den Flugbetrieb mit ihren beiden Oldtimerflugzeugen vom Typ Junkers Ju-52 wieder aufnehmen. Nach dem Absturz einer Ju-52 am 4. August haben sich bis jetzt keine Hinweise auf ein generelles technisches Problem dieses Flugzeugtyps ergeben. Solange zum Unfall noch keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL die Aufsicht bei der JU-Air erhöht. Für die Aufnahme des Flugbetriebes muss die JU-Air aber zuerst vorsorgliche Maßnahmen des BAZL erfüllen.

Nach dem Absturz einer Junkers Ju-52 am 4. August hat das BAZL mit der JU-Air und der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST die Situation analysiert. Momentan gibt es keine Hinweise auf ein generelles technisches Problem bei der Ju-52, das ein Grounding der restlichen Schweizer Ju-52-Flotte rechtfertigen würde. Die Untersuchung der SUST kann aber bis zu einem ersten Zwischenergebnis noch mehrere Wochen bis Monate andauern. Sollte sich während dieser Zeit ein Hinweis auf ein technisches Problem ergeben, würde das BAZL die Lage neu beurteilen und allenfalls ein Flugverbot aussprechen.

Bis weitere Erkenntnisse aus der Unfalluntersuchung vorliegen, muss die JU-Air vorsorgliche Maßnahmen des BAZL umsetzen: Erstens verlangt das BAZL, dass vorläufig bei Flügen eine Minimalhöhe eingehalten werden muss, die über der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestflughöhe liegt. Zweitens müssen die Flugzeuge der JU-Air ab sofort einen GPS-Datenaufzeichungsgerät mitführen, das jeden Flug aufzeichnet und eine nachträgliche Beurteilung der Flugroute erlaubt. Drittens sollen die Passagiere während des Fluges zudem angeschnallt bleiben und nicht mehr frei im Flugzeug zirkulieren können. Dies gilt auch für Besuche im Cockpit während des Fluges.

Diese vorsorglichen Maßnahmen müssen von der JU-Air vor Aufnahme des Flugbetriebes umgesetzt werden. Die JU-Air hat dem BAZL bereits zugesichert, dass sie diese Auflagen entsprechend umsetzen wird. Sollten sich aus der laufenden Sicherheitsuntersuchung der SUST weitere Massnahmen abzeichnen, behält sich das BAZL vor, zusätzliche Sofortmaßnahmen zu verfügen.

(red / BAZL)