Als Begründung wird in der Entscheidung festgehalten, dass die Behandlung dieser Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und davon auch keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen berührt werden.
Die Flughafen Wien AG begrüßt diese Entscheidung und sieht darin eine Bestätigung seiner rechtlichen Argumentation, wonach die Luftverkehr-Immissionsschutzverordnung (LuLärmIV) in der Projektgenehmigung rechtmäßig angewendet wurde. Für den Flughafen Wien stellt die Ablehnung dieser Beschwerde durch den VfGH einen nächsten Teilerfolg im inzwischen elfjährigen Genehmigungsverfahren für die 3. Piste dar. Nun hat in dieser Frage noch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu entscheiden.
(red / VIE)