Brussels Airlines kann nach ihren Beförderungsbedingungen den Rückflug bzw. den Anschlussflug eines Kunden stornieren, falls dieser nicht zum ersten Flug erscheint, ohne die Airline davon zu informieren. Diese Klausel ist gröblich benachteiligend, entschied das Gericht. Eine weitere Klausel sieht vor, dass Brussels Airlines den Flugpreis neu berechnet, wenn die Flugreise nicht in der angegeben Reihenfolge angetreten wird, also wenn beispielsweise der erste Flug nicht in Anspruch genommen wird. Dabei wird der Preis herangezogen, den der Kunde am Tag der Buchung für die tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätte. Zahlt der Kunde den Differenzbetrag nicht, kann die Fluglinie die Weiterbeförderung verweigern. Für das HG Wien liegt die Problematik der Klausel darin, dass hier nicht danach differenziert wird, aus welchem Grund von der gebuchten Reiseroute abgewichen wurde. Laut HG Wien liegt es auf der Hand, dass der Fall einer plötzlichen schweren Erkrankung eines Fluggastes anders zu behandeln ist als jener, bei dem ein Kunde die Tarifstruktur der Airline von vornherein für sich ausnützen will. Diese Klausel benachteiligt daher etwa erkrankte Fluggäste gröblich, genauso wie die Klausel, nach der ein Kunde, der die Reise an einem Zwischenlandeort abbricht, eine Strafe in Höhe von 150,- Euro zahlen muss, um sein Gepäck an diesem Zwischenlandeort herauszubekommen.
„Wenn ich in einem Restaurant ein dreigängiges Menü bestelle, aber die Suppe nicht esse, bekomme ich selbstverständlich trotzdem die Haupt- und die Nachspeise und zwar ohne Aufpreis. Warum das bei Flugbuchungen anders ist, man also bei Flugreisen dafür bestraft wird, wenn man einen Teil der Reise nicht in Anspruch nimmt, ist wohl für niemanden nachvollziehbar", wundert sich Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI.
(red / VKI via APA-OTS)