„ALLE Arten von Änderungen inkludiert", insbesondere „HINFLUG, RÜCKFLUG, HIN- UND RÜCKFLUG; KEINE Tarif-Einschränkungen; KEINE Bearbeitungsgebühr", so lauteten die vollmundigen Versprechen, die das „Flexible Ticket" beschrieben. Worauf das Unternehmen aber nicht ausreichend hinwies: Flüge können nur 48 Stunden vor Antritt des Hinfluges umgebucht werden. Damit ist bei einem zum Teil bereits verwendeten Ticket eine Umbuchung (z.B. des Rückfluges) nicht mehr möglich. Das war auch der Anlassfall für die Klage des VKI: Eine Konsumentin wollte nach Absolvierung eines Praktikums in Bangkok ihr Rückflugticket mithilfe des „Flexiblen Tickets" umbuchen – vergeblich. Dies wurde ihr mit Hinweis auf den bereits konsumierten Hinflug verwehrt.
Dazu kommt ein weiteres Ärgernis: Erwerben Kunden beim Buchungsvorgang zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung, wird diese durch eine Verwendung des „Flexiblen Tickets" annulliert. Dem Kunden ist dann ein Rücktritt, etwa im Falle einer Erkrankung, nicht mehr möglich. Das ist nach Ansicht des Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend.
„Verbraucherinnen und Verbraucher, die ein solches Ticket kaufen, erwarten zu Recht eine große Flexibilität. Umso mehr, da der stolze Preis von 99 Euro und die Leistungsbeschreibung entsprechende Erwartungs-haltungen schüren", betont Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI. „Es freut uns, dass dieses Verfahren zugunsten der Konsumenten entschieden wurde und wir werden auch künftig derartige Praktiken von Unternehmen im Blick haben und gegebenenfalls mit rechtlichen Schritten dagegen vorgehen."
(red / VKI)