Laut der ersten Klausel müssen Kunden der KLM eine Zusatzgebühr zwischen 125 und 3.000 Euro (je nach Flugziel und Beförderungsklasse) zahlen, wenn sie zum Beispiel nur den zweiten gebuchten Flug antreten oder sie die Flüge nicht in der gebuchten Reihenfolge nützen. Dies gilt gemäß der zugrundeliegenden Klausel unabhängig von der Ursache für die Abweichung von der gebuchten Reise. Für das OLG Wien ist diese Klausel gröblich benachteiligend, weil sie auch Kunden belastet, die zunächst ein Kombinationsangebot nutzen wollen und sich erst später – etwa wegen der Versäumung oder der Verspätung eines Zubringerflugs oder wegen einer Änderung ihrer Reisepläne – anders entschließen.
Die zweite Klausel regelt, dass bei einem vorzeitigen Reiseabbruch an den Flughäfen Amsterdam und Paris eine Extragebühr von 275 Euro für die Herausgabe des aufgegebenen Gepäcks zu zahlen ist. Diese Gebühr für das Ausfolgen des Gepäcks fällt auch in jenen Fällen an, in denen der Fluggast rechtzeitig vor Antritt der Reise bekannt gegeben hat, dass er nicht alle seine Flugcoupons verwenden wird und KLM um eine vorzeitige Herausgabe des Gepäcks ersucht. In einer solchen Konstellation besteht kein Grund zur Annahme, dass ein „manueller Eingriff" in das Gepäckbeförderungssystem erforderlich wäre oder das die Ausgabe der Gepäckstücke am Flughafen einen sonstigen Zusatzaufwand erfordern würde, wie KLM das behauptet hatte. Da der Pauschalgebühr von 275 Euro in solchen Fällen kein zusätzlicher Kostenaufwand der KLM gegenübersteht, ist auch diese Klausel gröblich benachteiligend und damit unzulässig.
„Kunden haben für ihre Tickets den vereinbarten Preis gezahlt. Warum sie noch eine zusätzliche Strafzahlung leisten sollen, wenn sie die bereits bezahlte Leistung teilweise nicht in Anspruch nehmen, bleibt unverständlich", sagt Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI. „Solche Gebühren mögen im internationalen Luftverkehr vielleicht üblich sein, das bedeutet aber noch nicht, dass sie auch rechtlich korrekt sind."
(red / VKI)