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LaudaMotion: Mitarbeiter zu Labortests durch Haaranalyse gezwungen

Symbolfoto: Aigner / Austrian Wings Media Crew

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LaudaMotion-Basis in Stuttgart wurden vor kurzem mitten in ihrem Dienst zur Abgabe von Haarproben, wie dies typischerweise im Zuge von Drogen- oder Alkoholabstinenztests durchgeführt wird, genötigt.

Die Rynanair-Tochtergesellschaft, welche in Österreich (derzeit noch) unter dem Label LaudaMotion firmiert und regelmäßig aufgrund ihrer Arbeitsbedingungen sowie technischer Zwischenfälle in die Schlagzeilen gerät, hat vor kurzem ihre Mitarbeiter am Standort Stuttgart (Deutschland) offenbar zum unangekündigten "Drogentest" genötigt, wie mehrere Personen übereinstimmend Austrian Wings gegenüber schildern. Im Crewraum habe der Mitarbeiter des Laborunternehmens Randox Laboratories Ltd. auf die überraschten Airline-Beschäftigten gewartet und die Abgabe von Haarproben gefordert, dabei jedoch selbst keinerlei Schutzausrüstung wie etwa einen Mund-Nasen-Schutz getragen.

Derartige Tests werden üblicherweise durchgeführt, um überprüfen zu können, ob beziehungsweise welche Suchtmittel eine Person zu sich genommen hat. Auch eine zeitliche Rekonstruktion des Konsums über einen Spanne von etwa 6 Monaten hinweg ist damit möglich.

Zusätzlich sei, so die Schilderung Betroffener, der LaudaMotion Base Supervisor vor Ort gewesen, welcher unverblümt gedroht habe, dass die Weigerung zur freiwilligen Probenabgabe "Konsequenzen" nach sich ziehen werde. Die Tests hätten "alle Mitarbeiter, die den Crewraum betreten haben", betroffen. Die Belegschaft wandte sich schließlich an die Polizei.

Derartige Untersuchungen fallen, nach einhelliger Auffassung von Juristen, jedenfalls in die Intimsphäre sowie das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern und sind sohin nur unter äußerst strengen Umständen gestattet. Dazu bedarf es einer klaren Rechtsgrundlage, etwa in Form einer gültigen Betriebsvereinbarung und zudem einen konkreten Tatversacht in Verbindung mit einer Tätigkeit mit hohem Gefahrenpotenzial.

Anlassunabhängige Drogentests für Flugbegleiter gesetzlich nicht vorgesehen
Im Luftfahrtbereich regelt in Deutschland das Luftverkehrsgesetz allfällige Drogentests bei Piloten; eine Vorschrift, die nach dem Absturz einer Germanwings Maschine im März 2015 erlassen wurde. Luftfahrtunternehmen sind demnach gemäß § 4a Abs. 2 LuftVG zur Gewährleistung zu einer sicheren und ordnungsgemäßen Beförderung von Fluggästen verpflichtet. Dazu können Piloten, auch verdachtsunabhängig, in Form von Stichproben kontrolliert werden, nicht jedoch Flugbegleiter. Für Cabin Crew Mitarbeiter regelt die EU-Verordnung 1178/2011 die medizinische Einstellungsuntersuchung sowie eine weitere Beurteilung im Abstand von jeweils fünf Jahren, hierbei ist ein Drogentest jedoch nicht vorgeschrieben. Damit bedarf es, wie auch bei anderen Arbeitnehmern, für ein Drogenscreening der Zustimmung des Beschuldigten und zudem einen konkreten Verdacht.

Austrian Wings wollte bereits am Montag von LaudaMotion wissen, welchem Zweck die Haaranalysen dienen sollten, auf welcher rechtlichen Grundlage diese angeordnet wurden, wem die entsprechenden Ergebnisse zugänglich gemacht wurden bzw. werden, und inwiefern Mitarbeitern, die sich gegen eine Probenentnahme ausgesprochen haben, mit Konsequenzen gedroht wurde. Das Unternehmen gab zu keinem dieser Punkte bis dato eine Stellungnahme ab.

Drogentest für Gewerkschaftsvertreter auch bei Lufthansa
Vergangenes Jahr hatte die deutsche Lufthansa ebenfalls von ihrem Angestellten Nicoley Baublies die verdachtsunabhängige Abgabe eines Drogentests gefordert. Baublies war in seiner Funktion eines Flugbegleiter-Gewerkschaftsvertreters als harter Verhandler im Interesse des Kabinenpersonals in Erscheinung getreten und 2015 am längsten Arbeitskampf in der Geschichte von Lufthansa maßgeblich beteiligt. Als der schließlich geschlossene Tarifvertrag auslief, zitierte der "Kranich" den offensichtlich unbequemen Arbeitnehmervertreter zum Haar- und Urintest. Anschließend wurde versucht, Baublies zu kündigen, weil er seine gewerkschaftliche Nebentätigkeit angeblich nicht vorab genehmigen lassen hatte, wie Lufthansa anführte. Dies wurde jedoch vom Arbeitsgericht Frankfurt gekippt und die Airline dazu verurteilt, den Gewerkschaftsfunktionär weiter zu beschäftigen.

(red Aig)