Der VKI hatte die Laudamotion GmbH wegen mehrerer Klauseln in deren AGB geklagt. Bereits Anfang 2020 hatte der OGH eine Rechtswahlklausel zugunsten irischen Rechts als auch eine Klausel zur Flughafen-Check-in-Gebühr in Höhe von EUR 55,- für unzulässig erklärt.
Eine weitere Klausel legte fest, dass sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit der Laudamotion der Zuständigkeit irischer Gerichte unterliegen, sofern nicht Gesetzesbestimmungen dagegen sprechen. Zu dieser Gerichtsstandsklausel setzte der OGH das Verfahren aus und legte die Frage der Zulässigkeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Zu einer Entscheidung des EuGH kam es jedoch nicht, da Laudamotion im September 2020 die Unzulässigkeit dieser Klausel anerkannte. Daraufhin hat nun der OGH ausgesprochen, dass Laudamotion diese Klausel nicht mehr verwenden darf und sich gegenüber Verbrauchern auch nicht auf diese Klausel berufen darf.
„Die Laudamotion GmbH hat ihre AGB diesbezüglich bereits geändert und diese Klausel für den Geschäftsverkehr mit Konsumentinnen und Konsumenten gestrichen“, erläutert Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI, das Ergebnis des Verfahrens. „Die Verbraucher können sich also sicher sein, dass sie Klagen gegen Laudamotion in Österreich einbringen können.“
(red / VKI via APA-OTS)