Die Konsumenten hatten Anfang Februar bei Wizz Air einen Flug von Wien nach Lissabon und retour für Mai 2020 gebucht. Sie bezahlten insgesamt rund 350 Euro. Am 11.03.2020 wurde die Verbreitung von Covid-19 von der WHO offiziell als Pandemie klassifiziert. Für den geplanten Reisezeitpunkt hatte das österreichische Außenministerium für Portugal eine Reisewarnung ausgesprochen. In Portugal trat Mitte März der Ausnahmezustand in Kraft, für den geplanten Reisezeitraum befand sich das Land in einem Lockdown: Ein Großteil der Hotels, die gesamte Gastronomie, touristische Attraktionen sowie auch alle nicht-essentiellen Geschäfte waren geschlossen.
Zwei Tage vor dem geplanten Hinflug stornierten die Verbraucher daher die Reise. Wizz Air zahlte das bezahlte Geld nicht zurück. Die Konsumenten wandten sich in der Folge hilfesuchend an den VKI. Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Betrag für die Konsumenten ein.
Das BG Schwechat gab der Klage voll statt: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Wizz Air befand sich zwar eine Rechtswahlklausel zugunsten ungarischen Rechts, im zugrundeliegenden Fall wurde die Geltung der AGB aber gar nicht vereinbart, sodass sie auch nicht zum Vertragsinhalt wurden. Darüber hinaus ergänzte das Gericht, dass es die Rechtswahlklausel von Wizz Air als intransparent und somit unwirksam ansehen würde, auch wenn diese gültig vereinbart worden wäre.
Des Weiteren bestätigte das Gericht, dass der Vertrag aufgrund des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage" infolge der COVID-19-Pandemie aufzuheben ist. Zum Zeitpunkt der Buchung Anfang Februar 2020 war für die Konsumenten nicht vorhersehbar, dass es in Europa zu Lockdown-Maßnahmen kommen würde. Nach einer Reisewarnung des Außenministeriums war der Reiseantritt für Passagiere in jedem Fall unzumutbar. Zudem hätte nach der Rückreise nach Österreich eine 14tägige Quarantäne-Pflicht gegolten. Die Konsumenten hatten daher ein stornofreies Rücktrittsrecht und Wizz Air muss den gesamten Flugpreis rückerstatten.
„Um sich erfolgreich auf den sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen zu können, muss die Änderung der Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar gewesen sein. Buchen Konsumentinnen und Konsumenten jetzt einen Flug für die nächsten Monate, werden sie in der Regel nicht mehr damit argumentieren können, dass die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen nicht vorhersehbar waren", warnt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
(red / VKI)