In den Ryanair-Vertragsbedingungen fanden sich Klauseln, die Passagiere davon abholten sollten, allfällige Entschädigungsansprüche an Internetportale abzutreten. Das Landgericht Frankfurt hat diese Klauseln als rechswidrig eingestuft.
Es sei Sache des Kunden, ob er bei Flugstreichungen oder relevanten Verspätungen seine Ansprüche an Dritte (eben jene Internetportale, die sich für Fluggastrechte einsetzen) abtrete oder selbst durchsetze.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(red)