Eine der für unzulässig erklärten Klauseln gestattete es, dass die auf der Buchungsbestätigung angegebenen Flugzeiten sich bis zum tatsächlichen Reisedatum ändern. Der VKI sah darin ein unzulässiges Leistungsänderungsrecht von Laudamotion. Das Unternehmen rechtfertigte sich damit, dass Flugzeiten immer wieder geändert werden müssten und dass dies von einer Vielzahl äußerer Umstände abhänge. Der OGH bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI. Die Klausel enthält ein unzulässiges einseitiges Leistungsänderungsrecht der Fluglinie, da sie keinerlei Einschränkung auf Umstände vornimmt, die außerhalb des Einflussbereiches von Laudamotion liegen.
Zwei weitere Klauseln wurden vom OGH verworfen, weil das Gericht sie als geeignet ansah, Konsumentinnen und Konsumenten von der Verfolgung berechtigter Ansprüche abzuhalten. Dabei ging es um Haftungseinschränkungen bei der Gepäckbeförderung und bei Schäden bei Körperverletzungen. „Die Klauseln vermittelten den Kundinnen und Kunden einen unrichtigen Eindruck von ihrer Rechtsposition und könnten sie dadurch von der Durchsetzung ihrer Rechte abhalten. Diese Klauseln widersprachen dem Transparenzgebot“, so Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI.
Zudem regelte eine Klausel, welche Bestimmungen bei Widersprüchen zwischen den Beförderungsbedingungen von Laudamotion und gewissen Regelungen der Eigentümergesellschaft Ryanair Vorrang haben sollten. Diese Klausel beurteilte der OGH als intransparent, weil dadurch die Verbraucher beurteilen mussten, ob Widersprüche zwischen den einzelnen Bedingungen bestehen, um festzustellen, welche Regelungen nun tatsächlich zur Anwendung kommen.
Bereits im Frühjahr 2021 wurden vom OLG Wien 19 Klauseln der Laudamotion für gesetzwidrig erklärt. Darunter zum Beispiel eine Klausel, nach der die Reisenden ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung – beispielsweise bei verspäteten Flügen – nicht an beauftragte Einrichtungen abtreten durften.
Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at/Laudamotion052022
(red / VKI)